Satzung des Schützenvereins "Hubertus" Bubenhausen e.V.

§1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Schützenverein Hubertus Bubenhausen e.V. und hat seinen Sitz in Weißenhorn-Bubenhausen, er wurde 1921 gegründet.

§2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1958. Er dient der Pflege und Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage der Abhaltung von Veranstaltungen schießsportlicher Art sowie der Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit seiner Mitglieder, insbesondere der Jugend, durch Pflege der Leibesübungen und Kameradschaft.

Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Überschüsse sind zweckbestimmt zur Erfüllung der Vereinsaufgaben zu verwenden.

Der Verein ist Mitglied des BSSB und damit mittelbares Mitglied des Deutschen Schützenbundes, deren Satzung er anerkennt.

§3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§4 Mitgliedschaft

Der Verein hat: aktive Mitglieder über 18 Jahren
jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren
passive Mitglieder
Ehrenmitglieder

Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich. Mitglied können alle Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen. Über die entgültige Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält eine Mitgliedskarte, sowie auf Wunsch eine Satzung zum Selbstkostenpreis. Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten.

Mitglieder, die 45 Jahre Vereinsmitglied sind, können auf Beschluss der Vorstandschaft zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ausnahmen, bei ganz besonderen Verdiensten um den Verein.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben freien oder ermäßigten Zutritt zu allen Veranstaltungen des Vereins. Ausnahmen werden durch Vorstandsbeschluss von Fall zu Fall bestimmt. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes erlassenen Anordnungen zu beachten. Mitglieder, die die Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt, wenn die Vereinsbeiträge nach Fälligkeit trotz Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat bezahlt werden.

Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.

Jedes Mitglied besitzt Stimm- und Wahlrecht. Wählbar sind alle Mitglieder.

§6 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung mit einer Frist von einem Monat. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu bezahlen. Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden (§5, Abs. 2). Bei Stimmgleichheit entscheidet der Vorsitzende. Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, in der nächsten Hauptversammlung Berufung einzulegen, die durch Beschluss endgültig entscheidet. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Recht an den Verein und seinen Einrichtungen. Sie haben die Mitgliedskarte abzugeben.

§7 Beiträge der Mitglieder

Jedes Vereinsmitglied bezahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Hauptversammlung bestimmt wird, zuzüglich des jeweilige gültigen Jahresbeitrags des BSSB. Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung des Vereinszweckes §2 zu verwenden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§8 Leitung und Verwaltung

Der 1. Vorsitzende leitet die Vereinsgeschäfte und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Der 2. Vorsitzende vertritt den Verein ebenfalls allein.

Der Vorstand besteht aus: dem 1. und 2. Vorsitzenden,
dem Schützenmeister,
dem Schatzmeister,
dem Schriftführer,
dem Jugendleiter,
und 4 Beisitzern.

Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf jeweils 3 Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.

Dem Vorstand obliegt es, die Veranstaltungen des Vereins festzulegen, sowie Sonderkommissionen zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen. Er entscheidet in allen in der Satzung vorgesehenen Fällen. Die Sitzungen werden geleitet vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden. Über die Sitzungen und Beschlüsse wird vom Schriftführer ein Protokoll geführt, das vom Sitzungsleiter gegenzuzeichnen ist.

Fällt ein Mitglied des Vorstandes vor einer Hauptversammlung weg, sei es durch Tod, Rücktritt oder dgl., so ist der Vorstand berechtigt, einen Ersatzmann zu wählen, der bis zur nächsten Hauptversammlung an die Stelle des Ausgeschiedenen tritt. Fällt der 1. Vorsitzende weg, dann tritt der 2. Vorsitzende an seine Stelle. Scheidet der 2. Vorsitzende aus, so wird er bis zur nächsten Hauptversammlung durch den Schatzmeister vertreten.

§9

Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer von 3 Jahren zwei Kassenprüfer.
Sie haben vor dem Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.

§10

Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. An kein Vereinsmitglied dürfen Gewinnanteile, Zuwendungen, unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder ähnliches gezahlt werden.

§11

Die Hauptversammlung soll in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres durchgeführt werden. Sie wird vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einladung soll spätestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung erfolgen.

Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:

  • Bericht des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter über das abgelaufene Geschäftsjahr
  • Entlastung des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter
  • Etwa anfallende Wahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer
  • Genehmigung des Haushaltsvorschlages
  • Entscheidung über Beschwerden gegen den Auschluss eines Mitgliedes
  • Beschlussfassung über den An- und Verkauf von Grundstücken
  • Satzungsänderungen
  • Verschiedenes

Anträge zur Hauptversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§12

Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung mit einer Frist von einer Woche einberufen.

Der Vorsitzende muss eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn dies von mindestens 33 1/3 v.H. der stimmberechtigten Mitgliedern unter der Angabe des Grundes verlangt wird.

Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Hauptversammlung.

Für die Durchführung gelten die gleichen Bestimmungen wie in §11.

§13

Zur Beschlussfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von drei Vierteln der in der Hauptversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich:

Änderung der Satzung. Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingefügt oder aufgehoben, so ist ds zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.

Ausschluss eines Mitgliedes.

Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins, wenn nicht mindestens 7 Mitglieder sich entschließen, ihn weiterführen. In diesem Falle kann der Verein nicht aufgelöst werden. Die Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlussfassung hierüber angekündigt ist.

Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

§14

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die kath. Kirchenstiftung Bubenhausen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§15

Der Verein unterwirft sich den Satzungsbestimmungen und Ordnungen (Rechtsordnung, Sportordnung, Disziplinarordnung) des BSSB und seiner Verbände, insbesondere hinsichtlich seiner Einzelmitglieder.

§16

Die Mitglieder bis 27 Jahre bilden die Schützenjugend; sie scheiden mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem sie ihr 27. Lebensjahr vollendet haben, aus. Unberührt bleiben die Altersgrenzen für Beitragsfestsetzung und Sportbestimmungen. Die Schützenjugend gibt sich eine Jugendordnung. Sie ist durch das Schützenmeisteramt zu bestätigen, wenn sie nicht gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstößt. Die Jugend führt und verwaltet sich selbst. Der Verein stellt ihr Mittel zur Verfügung, über die sie in eigener Zuständigkeit entscheidet. Das Schützenmeisteramt ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Jugend zu unterrichten. Es kann Beschlüsse, die gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstoßen oder ihr widersprechen, beanstanden und zur erneuten Beratung zurückgeben. Werden sie nicht geändert, entscheidet das Schützenmeisteramt endgültig.


Vorstehende Satzung wurde beschlossen in der Hauptversammlung in Bubenhausen am 23. Februar 1991 von sieben Mitglieder unterzeichnet und in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neu-Ulm unter Nr. VR 243 am 17. Juni 1991 eingetragen. Bei der GV am 07.03.2009 wurde die Ergänzung des §7 um: "zuzüglich des jeweilig gültigen Jahresbeitrags des BSSB" beschlossen. Ab 2007 Amtsgericht Memmingen VR20243.

 

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